Erwägungsgrund 9 32008R1338Die Kommission (Eurostat) erfasst bereits regelmäßig statistische Daten über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz…
Art. 2 32008R1338Erfassungsbereich
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über folgende Aspekte: — Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten gemäß Anhang I, —…
Art. 6 Abs. 1 32005R1552Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der…
Art. 4 Abs. 1 32008R0763VERORDNUNG (EG) Nr. 763/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten können für ihre Statistiken verschiedene Datenquellen heranziehen, insbesondere die folgenden:
Art. 9 Abs. 1 32019R1700Die Mitgliedstaaten erheben die in Artikel 1 genannten Daten, die der Kommission (Eurostat) bereitzustellen sind, und benutzen dazu eine oder eine Kombination…