Erwägungsgrund 7 32008R1339
Am 5. Dezember 2000 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erlassen, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 geändert wurde, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die westlichen Balkanländer auszudehnen, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 sind.