Erwägungsgrund 4 32008R0149
Darüber hinaus sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor, dass in Anhang III auch andere Arten von Rückstandshöchstgehalten festgelegt werden können. Dazu gehören Rückstandshöchstgehalte für neue landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind und für die in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates keine Rückstandshöchstgehalte festgesetzt wurden.