Erwägungsgrund 9 32008R0149
Bei der vorliegenden Verordnung handelt es sich um die letzte der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV, auf die in Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Bezug genommen wird, d. h., die Kapitel II, III und V der genannten Verordnung treten sechs Monate nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung in Kraft. Aus diesem Grund sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rückstandshöchstgehalte ab demselben Zeitpunkt gelten.