Erwägungsgrund 6 32008R0149
Was die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Rückstandshöchstgehalte anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mitzuteilenden Informationen übermittelt. Gemäß den Artikeln 23 und 24 der genannten Verordnung wurden die Rückstandshöchstgehalte für jede Kombination von Erzeugnis und Schädlingsbekämpfungsmittel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vorgelegt. Die Behörde hat mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den nationalen Rückstandshöchstgehalten für nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführte Wirkstoffe und zu den bislang nicht harmonisierten Rückstandshöchstgehalten veröffentlicht, auf deren Grundlage vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden können, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen. Anhang III der genannten Verordnung sollte entsprechend festgelegt werden.