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Im Interesse einer Erleichterung des Handels sollte der gemeinschaftliche Sortenschutz leicht zugänglich gemacht werden. Deshalb sollten die Voraussetzungen, die zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz berechtigen, vereinfacht und ein einziges Antragssystem für alle Antragsteller eingeführt werden.
Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie…
Die Verwendung elektronischer Mittel für die Einreichung von Anträgen, Einwendungen und Beschwerden sowie für die Zustellung von Unterlagen durch das Amt sollte…
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz Berechtigt zur Stellung des Antrags auf…
Der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz muß mindestens folgendes enthalten: a) das Ersuchen um Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes; b) die…
Ein Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist beim Amt oder bei den nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beauftragten nationalen Einrichtungen oder…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz wurde eine Gemeinschaftsregelung für Pflanzensorten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.