Erwägungsgrund 2 32008R0195
Sowohl in der Resolution 1790 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.