Erwägungsgrund 3 32008R0195
Ferner sind, was die Angaben zu den zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und die Rechtshoheit anbetrifft, in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.