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Die Behandlung der Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 10. EEF und die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme beziehungsweise die Folgen einer Aufhebung der Bindung dieser Mittel im Zusammenhang mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten, sollte geregelt werden.
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend…
Aus Gründen der Klarheit der Methoden der Ausführung der EEF-Mittel sollten die in der Finanzregelung für den 9. EEF niedergelegten Bestimmungen über die…
Einige Änderungen gegenüber der Finanzregelung für den 9. EEF sind im Lichte der praktischen Erfahrungen notwendig, um die Durchführung des EEF und die…
Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF werden auf den EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6…
Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft,…
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) die EEF-Mittel verwaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.