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Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission unter anderem die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter mitteilen. Um diese Bestimmung genauer zu fassen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den betreffenden Flächen um diejenigen handelt, deren Erzeugung im vorhergehenden Wirtschaftsjahr im Hinblick auf den Erhalt der Beihilfe gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verarbeitet wurde.
Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht eine Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors vor, die Unternehmen gewährt…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2016 folgende Angaben für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015: a) die…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Bezug auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 für jeden im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten…
dem Unterabsatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 umfassen diese Mengen nicht die in den Artikeln 34 und 34a…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, für die eine Sanktion verhängt wurde, sowie den tatsächlich erhobenen Betrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.