Art. 16 32009L0145
Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger ihnen vor Beginn einer jeden Produktionsperiode die Größe und den Standort der Saatguterzeugungsfläche melden.
(2)
Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern die Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in Verkehr bringen dürfen.