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Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Transparenz bei der Gewährung von Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, muss auch das in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vorgesehene und in Anhang II enthaltene Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren geändert werden. Insbesondere ist von den Mitgliedstaaten die Bestätigung zu verlangen, dass alle für die Zwecke einer vorher genehmigten Regelung eingegangenen Verpflichtungen in vollem Umfang auch für eine neue angemeldete Beihilfemaßnahme gelten.
Text von Bild Dieses Formular kann für Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erhält folgende Fassung: Text von Bild „ANHANG II ANMELDEFORMULAR FÜR DAS VEREINFACHTE VERFAHREN Dieses Formular kann…
Um den Mitgliedstaaten die Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Überprüfung dieser Beihilfen durch die Kommission zu erleichtern, ist es wünschenswert, ein…
Nachdem die Kommission neue Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen angenommen hat, muss ein Teil des Anmeldeformulars im Anhang der Verordnung (EG) Nr.…
Für bestimmte Änderungen einer bestehenden Beihilfe sollte ein vereinfachtes Anmeldeverfahren eingeführt werden. Anmeldungen im vereinfachten Verfahren sollten…
Um die Transparenz der staatlichen Beihilfen in der Gemeinschaft zu erhöhen, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, bei jeder Beihilfe, die einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.