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Aufgrund der Entwicklung der Preisinflation innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für die üblicherweise bei diesen Gelegenheiten eingeführten Waren und unter Berücksichtigung der steigenden Zahl von Reisenden und privaten Sendungen ist es zweckmäßig, den für die Verzollung zum Pauschalsatz geltenden Höchstwert auf 700 EUR anzuheben, um die Zollabfertigung in diesen Situationen zu erleichtern.
Nach Titel II Abschnitt D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987…
Abschnitt D Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „1. Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die in Sendungen…
Der pauschale Zollsatz von 3,5 v. H. des Wertes und der Höchstwert von 350 EUR wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 866/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung…
Seit 1997 wurden die Zollsätze für Waren, die normalerweise im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an Privatpersonen…
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die und deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht…
Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.