Erwägungsgrund 7 32007L0074
Die Höchstmengen für die Befreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten den heutigen Steuerregelungen für diese Waren in den Mitgliedstaaten entsprechen. Es ist daher zweckmäßig, eine Höchstmenge für Bier vorzusehen; die Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee hingegen sollten abgeschafft werden.