Erwägungsgrund 18 32008R0300
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der gemeinsamen Grundstandards durch Ergänzung zu erlassen, Kriterien festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, sowie Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.