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Mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wurden die Voraussetzungen festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Zeitraum 2007—2012 auf alle Direktzahlungen, die in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates gewährt werden, eine Kürzung, nachstehend „fakultative Modulation“, anzuwenden.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber…
Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Mitgliedstaaten, a) in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung…
Jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der…
Einige Mitgliedstaaten haben besondere Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr.…
Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind neue erhöhte Prozentsätze für die obligatorische Modulation festgelegt worden. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der…
Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die fakultative Modulation bereits angewendet wird, sollte bei der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.