Erwägungsgrund 1 32007R0378
Einige Mitgliedstaaten haben besondere Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Um die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in diesen Mitgliedstaaten zu stärken, sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, ein System der fakultativen Modulation anzuwenden. Diese Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten angeboten werden, in denen die fakultative Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 1655/2004 der Kommission vom 22. September 2004 mit Vorschriften für den Übergang von der fakultativen Modulation gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates zur obligatorischen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates bereits angewandt wird, oder denen aufgrund des Artikels 70 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eine Ausnahme von der Anforderung der Kofinanzierung von Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurde. Die fakultative Modulation sollte in Form einer Kürzung der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen, wobei die dieser Kürzung entsprechenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet werden sollten. Die im Rahmen der fakultativen Modulation vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen sollten zu denjenigen hinzukommen, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben.