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Um die Nettobeträge schätzen zu können, die sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation ergeben und Portugal als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen, sind die Obergrenzen für die in Portugal zu gewährenden zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 festzusetzen.
Für die zusätzlichen Beihilfebeträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 gelten in Portugal folgende Obergrenzen:…
Um der besonderen Lage der Inhaber von Kleinbetrieben Rechnung zu tragen, sollte bei Anwendung der fakultativen Modulation ein zusätzlicher Beihilfebetrag…
Die infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Beträge sollten bei der Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen…
Die Entscheidung 2008/788/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Festsetzung der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation in Portugal für die…
Die sich infolge der Anwendung der fakultativen Modulation ergebenden Nettobeträge werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung…
Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind neue erhöhte Prozentsätze für die obligatorische Modulation festgelegt worden. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.