Erwägungsgrund 4 32007R0378
Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die fakultative Modulation bereits angewendet wird, sollte bei der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung über die fakultative Modulation nach Möglichkeit nicht von der geltenden Regelung abgewichen werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand und Eingriffe in die Durchführungsbestimmungen, die seit mehreren Jahren gelten und nach denen sich die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der Praxis und bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen richten, zu vermeiden. Daher erscheint es angebracht, den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die fakultative Modulation anwenden, das Recht einzuräumen, bestimmte seit langem eingeführte Elemente ihrer geltenden Regelung beizubehalten. Um sicherzustellen, dass die neue Regelung mit den Durchführungsbestimmungen der Betriebsprämienregelung in Einklang steht, sollten überdies die regional gestaffelten Sätze der fakultativen Modulation nur von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können, die die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist.