Erwägungsgrund 17 32008R0340
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte sollten angepasst werden, um der Inflation Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollte der Europäische Verbraucherpreisindex verwendet werden, den Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes veröffentlicht.