Erwägungsgrund 10 32008R0380
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung biometrischer Merkmale in interoperablen Formaten Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengener Durchführungsübereinkommen umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.