Erwägungsgrund 9 32008R0380
Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufenthaltstitel zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine weiteren Informationen auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel gespeichert werden, außer wenn dies in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates oder deren Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.