Erwägungsgrund 8 32008R0380
Diese Verordnung enthält nur die nicht geheimen Spezifikationen; diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern, und die keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten Art umfassen dürfen. Die Befugnis zum Erlass dieser zusätzlichen Spezifikationen sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung unterstützt werden sollte.