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Erklärung, die gemeinsam mit der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist: „Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b: Der Rat ersucht die Kommission, zu prüfen, welcher Weg am besten geeignet und angemessen ist, um einheitliche Sicherheitsmerkmale für die Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iia einzuführen.“
Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften dieses Titels legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Studie dem Europäischen Parlament und…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der…
Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in…
Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, ob die Situation in einem Staat, der auf der gemeinsamen…
Die Kommission erkennt nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten eine Stelle an, die die Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung erfüllt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.