Erwägungsgrund 14 32025R1208
Diese Verordnung berührt weder die Verwendung von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten mit eID-Funktion durch die Mitgliedstaaten zu sonstigen Zwecken noch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die unionsweite gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierung für den Zugang zu öffentlichen Diensten vorsieht und die gegenseitige Anerkennung von elektronischen Identifizierungsmitteln unter bestimmten Bedingungen vorschreibt, wodurch es Bürgern erleichtert wird, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Verbesserte Personalausweise sollten eine einfachere Identifizierung gewährleisten und zu einem besseren Zugang zu Diensten beitragen.