Erwägungsgrund 13 32025R1208
Der Verweis in dieser Verordnung auf das ICAO-Dokument 9303 sollte nicht so verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, die Spezifikationen nachfolgender Auflagen anzuwenden.
Der Verweis in dieser Verordnung auf das ICAO-Dokument 9303 sollte nicht so verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, die Spezifikationen nachfolgender Auflagen anzuwenden.