Art. 1 32008R0517VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2008 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke…
Art. 3 Abs. 1 32008R0517VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2008 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen
Bei den Fischereiinspektionen verwenden die gemeinschaftlichen und nationalen Kontrollbeamten zur Bestimmung der Maschenöffnung und zur Messung der Garnstärke…
Art. 15 Abs. 1 32008R0517VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2008 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen
Der Kontrollbeamte wählt Maschen aus den Teilen des Fangnetzes aus, für die eine maximale Garnstärke vorgeschrieben ist.
Art. 7 Abs. 1 32008R0517VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2008 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen
Der Kontrollbeamte wählt am Fangnetz 20 Maschen aus. Weist das Fangnetz unterschiedliche Maschenöffnungen auf, so werden die Maschen aus dem Teil des Netzes…
Art. 6 Abs. 1 32008R0517VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2008 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen
Der Kontrollbeamte wählt eine Reihe von 20 aufeinander folgenden Maschen aus, und zwar in folgender Richtung: