Erwägungsgrund 1 32008R0517
Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 enthält technische Erhaltungsmaßnahmen für den Fang und das Anlanden von Fischereiressourcen in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen. Sie sieht u. a. vor, dass Durchführungsbestimmungen für die Messung der Garnstärke und die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen zu erlassen sind.