Erwägungsgrund 1 32008R0415
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen den Referenzmengen eines Erzeugers dürfen nur auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.