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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„offene Stelle“ eine neu geschaffene, nicht besetzte oder demnächst frei werdende bezahlte Stelle, Die Bedeutung der Ausdrücke „aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“ und „bestimmter Zeitraum“ wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Bei den übermittelten Statistiken wird auf freiwilliger Basis zwischen befristeten und unbefristeten freien Stellen unterschieden;
zu deren Besetzung der Arbeitgeber aktive Schritte unternimmt, um einen geeigneten Bewerber außerhalb des betreffenden Unternehmens zu finden, und bereit ist, weitere Schritte zu unternehmen, und
die der Arbeitgeber sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu besetzen beabsichtigt.
„besetzte Stelle“ eine bezahlte Stelle innerhalb der Einrichtung, die einem Arbeitnehmer zugewiesen wurde;
„Metadaten“ die Erläuterungen, die zur Interpretation von Veränderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Veränderungen benötigt werden;
„retrospektive Daten“ die historischen Daten zu den in Artikel 1 genannten Spezifikationen.
Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Begriffe auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.