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Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schätzungen durch Kombination einzelner, nachstehend aufgeführter Quellen erstellen: a) Erhebungen, bei denen statistische Einheiten, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert sind, um zeitnahe, genaue und vollständige Angaben zu ersuchen sind, b) sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind, c) geeignete statistische Schätzverfahren.
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