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Die Sanktionen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den betreffenden Verstößen festgesetzt.
Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden verhängt, wenn ein Erzeuger, dessen Rebfläche mehr als 0,1 Hektar beträgt, a) den Destillationsvertrag nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgesetzten Frist vorgelegt hat oder der Vertrag nicht die betreffende gesamte Erzeugung abdeckt, die in der Ernte- bzw. Produktionsmeldung angegeben wurde, oder b) die zuständige Behörde über eine beabsichtigte grüne Weinlese nicht innerhalb der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzten Frist unterrichtet hat oder die grüne Weinlese nicht ordnungsgemäß durchführt.
Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Absatz 1 a) bei Nichtvorlage des Destillationsvertrags einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2, b) bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die grüne Weinlese am 1. September des betreffenden Kalenderjahres.
Die gemäß diesem Artikel erhobenen Sanktionen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehalten.
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