Erwägungsgrund 55 32008R0555
Nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 schaffen bzw. unterhalten die Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten zur besseren Bewirtschaftung des Produktionspotentials. Um Störungen des Marktgleichgewichts zu vermeiden, sollte die Übertragung von Pflanzungsrechten im Rahmen des Reservesystems insgesamt nicht zu einem Anstieg des Produktionspotentials in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. Dies gilt ebenso bei der Übertragung von Rechten zwischen Betrieben nach Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung. In diesen Fällen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Übertragung von Pflanzungsrechten einen Kürzungskoeffizenten anzuwenden.