Erwägungsgrund 57 32008R0555
Nach Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Pflanzungsverbot für Keltertraubensorten längstens bis zum 31. Dezember 2018 beizubehalten. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten dies der Kommission rechtzeitig mitteilen.