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Bei der Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bezüglich des genauen Anwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung, z. B. durch Zahlung von Pauschalbeträgen, Festsetzung der Unterstützungshöchstbeträge je Hektar oder Differenzierung der Unterstützung auf der Grundlage objektiver Kriterien im Rahmen der Einschränkungen von Titel II Kapitel I der Verordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Es sollten jedoch gemeinsame Vorschriften festgelegt werden. Außerdem sollten Maßnahmen mit Fristen für die Durchführung und die ordnungsgemäße Überwachung erlassen werden. Die Vorschriften sollten auch die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte aufgrund von in dem Vorhaben vorgesehenen Rodungen umfassen, um angesichts der damit verbundenen höheren Kosten eine höhere Unterstützung zu erlauben.
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Durchführung der in Absatz 2 vorgesehenen Erstattungen fest. Dabei können sie sich insbesondere auf die…
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Stützungsprogramme von den Mitgliedstaaten auf der geografischen Ebene ausgearbeitet werden,…
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Ernteversicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für materielle und immaterielle Investitionen in Unternehmen vor. Dazu sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.