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Im Rahmen der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten für die Verwaltungsregelung zur Anwendung der Rodungsprämie zuständig sein. Dabei sollten sie den Zeitpunkt, bis zu dem die Erzeuger die Rodungsmaßnahmen abgeschlossen haben müssen, selbst festsetzen können, um über genügend Zeit für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen vor den Zahlungen zu verfügen, die bis zum 15. Oktober getätigt werden müssen.
Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die…
Um den wirksamen Einsatz der Mittel für die Rodungsregelung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein System vorsehen, mit dem kontrolliert wird, ob die…
Aus Gründen der Kontrolle sollte die Prämie erst nach der Rodung gezahlt werden.
Nach Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf die Rodungsprämie nur für bewirtschaftete Flächen gewährt werden. Damit die Behörden überprüfen können,…
Die Rodung ist der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung, spätestens am Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres, anzuzeigen.
Die Rodung ist der zuständigen Stelle spätestens einen Monat nach ihrer Durchführung anzuzeigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.