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Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
Artikel 45 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, l, n und o einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;“
Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Erhöhung der Klimaresilienz von Reben oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,“
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Investitionen in materielle Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen – mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente, einschließlich Vermarktung durch Weintourismus;“
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Direktverkauf, ökologische Nachhaltigkeit und Diversifizierung von der Weinbereitung;“
Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen, wobei diese Maßnahmen von im Weinsektor tätigen Organisationen gemäß den Artikeln 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, von Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates verwalten, oder von anderen Berufsverbänden, Weinerzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eingerichtet wurden, durchgeführt werden;
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „n) Überwachung, Diagnose, Schulung, Kommunikation und Forschung, um die Ausbreitung einschlägiger Schädlinge gemäß Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission zu verhindern, wobei diese Maßnahmen von gemäß den Artikeln 152 und 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, von von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 157 und 158 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbänden oder von Erzeugervereinigungen, die gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, durchgeführt werden;
dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen, d. h. vollständige Beseitigung der Rebstöcke auf einer relevanten Fläche.
Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen spezifische, agronomische, weinbauliche oder sonstige Bedingungen festlegen, durch die sichergestellt wird, dass die unter dieser Interventionskategorie durchgeführte Sortenumstellung, Umbepflanzung von Rebflächen, Wiederbepflanzung von Rebflächen oder Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken nicht dazu führt, dass sich der Ertrag auf den wiederzubepflanzenden Rebflächen erhöht.“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe k sind auf drei Jahre begrenzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Laufzeit einer Maßnahme zweimal um jeweils höchstens drei Jahre zu verlängern. Jeder Begünstigte kann für verschiedene Maßnahmen, die im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe k auf demselben Markt durchgeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens neun aufeinanderfolgenden Jahren Unterstützung erhalten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k kann ein Mitgliedstaat die in einem Drittland durchgeführten Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen als Maßnahmen betrachten, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Drittlands, einen Verwaltungsteil dieses Hoheitsgebiets oder eine von den Mitgliedstaaten definierte Art von Markt in dem Drittland erstrecken. Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen die in Unterabsatz 1 Buchstabe k genannten Interventionskategorien auswählen, stellen sicher, dass Kleinerzeuger im Rahmen dieser Interventionskategorien Zugang zu Finanzmitteln haben, indem sie einschlägige Maßnahmen wie die Einführung vereinfachter Verfahren oder die Festlegung objektiver und nichtdiskriminierender Prioritätskriterien für neue Begünstigte, neue Märkte und neue Erzeugnisse anwenden.“
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe o sind Erzeuger, die produktive Rebflächen gemäß diesem Artikel gerodet haben, nicht berechtigt, in den zehn auf das Jahr der Rodung folgenden Wirtschaftsjahren Neuanpflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beantragen. Verfügen diese Erzeuger über gültige Genehmigungen für Neuanpflanzungen, so werden diese von dem Mitgliedstaat widerrufen, wenn der Antrag auf eine finanzielle Hilfe für die eine Rodung genehmigt wird. Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Interventionskategorie Gebiete ausnehmen, in denen Rebflächeneine große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt.“
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes kann sich die finanzielle Hilfe der Union auf bis zu 80 % der tatsächlichen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen angefallenen Kosten belaufen, wenn die Intervention im Zusammenhang mit dem in Artikel 57 Buchstabe b genannten Ziel, einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, steht.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die finanzielle Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o darf 70 % der Summe aus den direkten Kosten für die Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche nicht übersteigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen nationalen Beitrag zur Intervention in Höhe von bis zu 30 % der Summe aus den direkten Kosten der Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche leisten.“
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Jedoch kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und der Verringerung der Umweltauswirkungen des Weinsektors der Union gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) „Die finanzielle Hilfe der Union für Beratungsdienste gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f kann bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben abdecken.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Die finanzielle Hilfe der Union für Maßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe n zur Bekämpfung der in Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission genannten Schädlinge darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken.“
Soweit nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU)…
Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Einklang mit dem in Anhang III festgelegten Umfang der Unterstützung.“.
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ durch die Wörter „58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)…
Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.