Erwägungsgrund 76 32021R2115
Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und innerbetriebliche ebenso wie außerbetriebliche. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung oder der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agrarforstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung. Die Unterstützung kann sich auch auf Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen, einschließlich Waldbränden, Stürmen, Überschwemmungen, Schädlingsbefall und Krankheiten, erstrecken. Im Interesse einer besseren Gewährleistung der Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen und gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Mittel für Investitionen bestmöglich nutzen, indem sie die Unterstützung für Investitionen auf die einschlägigen Vorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Tierwohl abstimmen.