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Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterziehen, haben den Wunsch geäußert, die Weinerzeuger ermächtigen zu können, die Bescheinigung und das Analysebulletin selbst auszustellen. Um den Handel mit diesen Drittländern zu erleichtern, erscheint es — sofern diese Länder mit der Gemeinschaft Vereinbarungen getroffen haben, die Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und mit der Gemeinschaft gute Handelsbeziehungen unterhalten — zweckmäßig zuzulassen, dass entsprechend den Bestimmungen für Weine mit Gemeinschaftsursprung die von den Erzeugern ausgestellten Dokumente als von den genannten Einrichtungen oder Dienststellen ausgestellte Dokumente angesehen werden können. In diesen Fällen müssen entsprechende Garantien gegeben sein und die Ausstellung der genannten Dokumente wirksam überwacht werden.
Gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss den in demselben Artikel genannten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung und ein…
Die Namen und Anschriften der Stellen und Laboratorien, die in Drittländern ermächtigt sind, Bescheinigungen und Analysebulletins auszustellen, sind zu…
Um den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden bei der Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen, unter ihrer Kontrolle einen Auszug…
Zur Erleichterung der Kontrollen sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass bestimmte aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die in begrenzten…
Die Weineinfuhren im Rahmen von Zugeständnissen gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt,…
Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.