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Die Namen und Anschriften der Stellen und Laboratorien, die in Drittländern ermächtigt sind, Bescheinigungen und Analysebulletins auszustellen, sind zu veröffentlichen, damit die in der Gemeinschaft für die Überwachung der Einfuhr zuständigen Behörden bei Bedarf die notwendigen Überprüfungen vornehmen können.
Es gibt geeignete Regelungen, die die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Audits und Inspektionen gemäß Artikel 39 Absatz 1 selbst durchzuführen…
Um die Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Form und erforderlichenfalls der Inhalt der Bescheinigung und des…
Gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss den in demselben Artikel genannten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung und ein…
Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG)…
Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen übermitteln, die sie für die Ausstellung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.