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Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme in der Verwaltung ersetzt nach und nach die Datenerfassung von Hand. Daher sollten elektronische Verfahren auch bei der Ausstellung und Verwendung der Dokumente V.I.1 und V.I.2 eingesetzt werden können.
Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente…
Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme ersetzt in der Verwaltung nach und nach die Datenerfassung von Hand. Daher sollten auch bei der…
Soweit dies zur Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsperson an Nutzer zur Durchsicht nach § 11 erforderlich ist, dürfen elektronische Dokumente…
Im Hinblick auf eine Modernisierung der Verwaltung des Systems ist die Übermittlung der von der Kommission angeforderten Angaben auf elektronischem Wege…
Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.
1Alle Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.