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Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und der Produktzertifizierungsstellen und der natürlichen Personen gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen im Falle von Änderungen.
In Bezug auf Drittländer macht das Amt die Namen und die Kontaktdaten der in Artikel 53 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen, sofern verfügbar, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen im Falle von Änderungen.
Das Amt richtet ein digitales Portal ein, über das die Namen und die Kontaktdaten der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden,…
Informationen über zuständige Behörden und Produktzertifizierungsstellen sowie natürliche Personen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden, sollten durch die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission informiert wird über die jeweils aktuellen Kontaktdaten und etwaige Änderungen hinsichtlich Die…
Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission regelmäßig im Internet ein aktualisiertes Verzeichnis der Kontrollbehörden und…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig die Namen und Anschriften der benannten zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit. Diese Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.