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Es sind auch einfache Regeln für die Unterlagen vorzusehen, die vorzulegen sind, wenn die Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses stammen, sofern das Erzeugnis keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.
In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden…
Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf…
Ein Erzeugnis darf, sofern es sich um ein Drittlanderzeugnis handelt, nur eingeführt werden, wenn eine Zulassung zur Einfuhr erfolgt ist. Soll ein solches…
Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn
Zur Erleichterung der Kontrollen sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass bestimmte aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die in begrenzten…
Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.