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Es empfiehlt sich, die Exporteure und die Behörden zu entlasten, indem auf dem Dokument V.I.1 ein Vermerk vorgesehen wird, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, anstatt für diese Bestätigung ein eigenes Dokument zu verlangen. Aus den gleichen Überlegungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Dokument V.I.1 zu benutzen, um die Angabe über den Ursprung zu bescheinigen, die bei der Einfuhr von Weinen mit ermäßigtem Zollsatz vorgeschrieben ist. Jedoch sind einige Weine von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins freigestellt, sofern eine Bescheinigung der Ursprungsangabe vorgelegt wird. Dabei ist vorzusehen, dass das Dokument V.I.1 zur Bescheinigung der Ursprungsangabe bei den vorgenannten Likörweinen verwendet werden kann, ohne dass das Feld bezüglich des Analysebulletins ausgefüllt werden muss.
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche…
Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG)…
Die Befreiung von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins für in die Gemeinschaft einzuführende Weinbauerzeugnisse sollte in dem Bemühen um eine…
Zur Erleichterung der Kontrollen sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass bestimmte aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die in begrenzten…
Durch die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse lassen sich die Anreicherung von Weinbauerzeugnissen besser kontrollieren, der Zusatz von Wasser…
Um den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden bei der Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen, unter ihrer Kontrolle einen Auszug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.