Erwägungsgrund 191 32013R1308
Um gegen zeitlich befristete schwere Marktungleichgewichte vorzugehen, können spezifische Kategorien gemeinsamer Maßnahmen privater Marktteilnehmer als außergewöhnliche Maßnahmen angemessen sein, um die betreffenden Sektoren zu stabilisieren; dies gilt vorbehaltlich genauer Garantien, Grenzen und Bedingungen. Falls diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Artikels 101 Absatz 1 AEUV fallen könnten, sollte die Kommission zeitlich befristete Ausnahmen vorsehen können. Diese Maßnahmen sollten jedoch eine Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung oder der im Rahmen dieser Verordnung in Aussicht genommenen Maßnahmen darstellen und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.