Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Weineinfuhren im Rahmen von Zugeständnissen gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt, dass der Wein den Bedingungen für die Zugeständnisse entspricht, und von einer amtlichen Stelle oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von beiden Vertragsparteien amtlich anerkannt und in einem gemeinsam erstellten Verzeichnis geführt wird.
Die eingeführten Weine werden von einem Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 3 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen…
Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG)…
Bis die Zusatzprotokolle abgeschlossen und verabschiedet sind, sollten Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den beiden…
Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftszollkontingente der Anhänge I bis III, laufende Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205, ist an die Voraussetzung gebunden,…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine Die Inanspruchnahme der…
Um den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden bei der Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen, unter ihrer Kontrolle einen Auszug…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.