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In den Artikeln 85 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Vorgehen bei widerrechtlichen Anpflanzungen geregelt. Es sind Durchführungsbestimmungen über die Sanktionen für Erzeuger, die der neuen Regulierungs- bzw. Rodungspflicht für Rebflächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzt wurden, nicht nachkommen, und über die diesbezüglichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu erlassen. Unbeschadet früherer Sanktionen der Mitgliedstaaten muss die Strafe bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Rodung widerrechtlich angepflanzter Flächen hoch genug sein, um die Erzeuger zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten. Daher sollte das Strafgeld mindestens das Doppelte der Rodungsprämie betragen.
Die Mitgliedstaaten verhängen die Sanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 a) für widerrechtliche Anpflanzungen, die zum Zeitpunkt…
In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß demselben Absatz regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden…
Nach Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf die Rodungsprämie nur für bewirtschaftete Flächen gewährt werden. Damit die Behörden überprüfen können,…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Um eine angemessene und kontrollierbare Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten, sollten Sanktionen mit finanziellen Folgen für den Fall vorgesehen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.