Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 schaffen bzw. unterhalten die Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten zur besseren Bewirtschaftung des Produktionspotentials. Um Störungen des Marktgleichgewichts zu vermeiden, sollte die Übertragung von Pflanzungsrechten im Rahmen des Reservesystems insgesamt nicht zu einem Anstieg des Produktionspotentials in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. Dies gilt ebenso bei der Übertragung von Rechten zwischen Betrieben nach Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung. In diesen Fällen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Übertragung von Pflanzungsrechten einen Kürzungskoeffizenten anzuwenden.
Nach Artikel 93 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 braucht ein Mitgliedstaat das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn er nachweisen kann, dass er in…
Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März 2016 anhand der Tabelle 9 in Anhang XIII für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.