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Nach Artikel 93 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 braucht ein Mitgliedstaat das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn er nachweisen kann, dass er in seinem gesamten Gebiet über ein effizientes System zur Verwaltung der Pflanzungsrechte verfügt. Dabei hat der Mitgliedstaat die Möglichkeit, in bestimmten Teilen seines Gebiets das Reservesystem und in anderen Teilen ein anderes wirksames System anzuwenden. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach dem genannten Artikel Gebrauch machen wollen, sollten nachweisen können, dass sie über ein solches System verfügen und etwaige Abweichungen von Titel V Kapitel I der Verordnung notwendig sind.
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten…
Nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 schaffen bzw. unterhalten die Mitgliedstaaten nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten zur…
Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche…
Den Mitgliedstaaten steht es frei, weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden bzw. zu erlassen, solange diese nicht im Widerspruch zum…
Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die fakultative Modulation bereits angewendet wird, sollte bei der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung über…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.