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Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der früheren Maßnahme zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen sollte das System der abgestuften Prämienbeträge beibehalten werden. Die neuen Stufen der Rodungsprämie sind auf Basis der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 geltenden Prämienstufen zuzüglich 20 % im Jahr 2009, 10 % im Jahr 2010 und 0 % im Jahr 2011 festzulegen.
Für die Prämienberechnung bei Prämienanpassungen sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der…
Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des…
Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des…
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen gewähren die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prämien für das Roden von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren…
die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen…
Die Sanktionen gemäß Artikel 85 Absatz 3 und Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden in angemessener Höhe im Verhältnis zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.